Wohnwagen und Wohnmobil Parken innerhalb eines Wohngebiets. Was gilt es zu beachten? Wir haben alle spezifischen Infos zum zusammengestellt.
Nicht jeder hat eine Garage oder eigenen Stellplatz. Doch die passende Parklücke für Ihr Fahrzeug zu finden ist nicht einfach. Vor allen, wenn es dort für eine Weile stehen soll. Erfahren Sie hier, worauf es ankommt, wenn Sie ihr Wohnmobil oder Wohnwagen im Wohngebiet parken möchten.
Für das Parken im Wohngebiet gelten für Wohnwagen und Wohnmobil die gleichen Regeln, sofern der Wohnwagen an ein Zugfahrzeug gekoppelt ist: Sie dürfen Ihr Wohnmobil oder Ihren Wohnwagen prinzipiell überall abstellen. Allerdings nur dort, wo es nicht ausdrücklich verboten ist, das Wohnmobil oder den Wohnwagen im Wohngebiet zu parken.
Sollte ein Parkplatz ausschließlich für PKWs deklariert sein, ist es verboten dort Wohnwägen oder Wohnmobile abzustellen. Das Gewicht spielt dabei keine Rolle. Gleiches gilt, wenn ein Schild das Parken von Wohnmobilen oder Wohnwägen im Wohngebiet ausdrücklich verbietet.
Treffen die beiden letztgenannten Einschränkungen nicht zu, können Sie ihr Fahrzeug abstellen, solange Sie möchten – vorausgesetzt es hat eine gültige TÜV-Plakette.
Damit nichts schiefgeht, haben wir hier nochmal alle Regeln zum Thema Wohnmobil und Wohnwagen (mit oder ohne Zugfahrzeug) im Wohngebiet parken für Sie zusammengefasst:
Parkplatz darf nicht für PKWs beschränkt sein
Parken von Wohnmobil oder Wohnwagen im Wohngebiet darf nicht durch ein Schild verboten sein
Gültige TÜV-Plakette am Fahrzeug ist Pflicht
Die Markierungen der Parkflächen müssen eingehalten werden
Schachtdeckel dürfen nicht verdeckt oder blockiert werden
Wichtig: auch dort, wo das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, gilt das nur für Fahrzeuge bis zu 2.8 Tonnen – viele Wohnmobile sind schwerer.
Wohnmobile über 7.5 Tonnen, dürfen in Wohngebieten von 22 bis 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken
Fahrzeuge ab 3.5 Tonnen, die auf der Straße parken, müssen nachts beleuchtet sein. Unter 3.5 Tonnen genügt ein durch Straßenlicht beleuchteter Parkplatz
Ohne Zugfahrzeug ist das Parken eines Wohnwagens im Wohngebiet auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen maximal zwei Wochen erlaubt. Sonst gelten die gleichen Regeln.
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